Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragliche Grundlage
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB, bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Arbeiten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden ohne schriftliche Zustimmung der Maler Schlotterbeck AG keine Anwendung.
2. Arbeiten
Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Arbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt.
3. Angebot und Preise
Basis für die Übernahme des Auftrages sind die im Angebot aufgeführten Leistungsangaben und Zahlungsbedingungen. Unser Angebot bildet die Basis für die Auftragserteilung. Die Auftragsbestätigung erfolgt im Regelfall schriftlich, im Ausnahmefall kann diese auch mündlich erfolgen. Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Angebotsdatum.
Sollte nach Annahme des Angebotes oder vereinbartem Ausführungsbeginn die Leistung nicht innerhalb eines Monats (Start der Hauptarbeiten) abgerufen werden, ist der Auftragnehmer im Falle von Lohn- oder Materialkostenänderungen berechtigt, die angebotenen Arbeiten zu entsprechend angepassten Vertragspreisen anzubieten.
Die Leistungen sind unter der Annahme kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Erbringung der Leistungen zusammenhängend und ohne wesentliche Unterbrechungen erfolgen kann. Bei Abweichungen besteht Anspruch auf Erstattung der entstehenden Mehrkosten. Das Angebot wird auf Basis der vorhandenen Informationen erstellt. Müssen Leistungen aufgrund nicht bekannter Umstände angepasst werden, verändert sich der Angebotspreis entsprechend. Der Besteller wird frühzeitig informiert, und es wird ein Nachtragsangebot erstellt. Die Nachtragsofferte erfolgt im Regelfall schriftlich, im Ausnahmefall kann diese auch mündlich erfolgen.
4. Bestellung
Die verbindliche Bestellung hat schriftlich zu erfolgen, kann in Ausnahmefällen aber auch mündlich erfolgen. Der Auftraggeber (Besteller) kann für Aufträge oder Anweisungen durch einen Vertreter (Bauführer / Architekten/ etc.) rechtskräftig vertreten werden. Dies gilt besonders (nicht abschliessend) für Zusatzaufträge, Nachträge oder nachträgliche Anpassungen des Auftrages jeder Art. Der Auftraggeber (Besteller) gilt als rechtlich verbindlicher Vertragspartner und schuldet Maler Schlotterbeck AG den gesamten Werklohn inklusive aller im Rahmen des Projekts zusätzlich beauftragten Arbeiten. Die Maler Schlotterbeck AG ist weder verpflichtet noch willens, ihren Werklohn oder Drittleistungen bei Kunden, Drittunternehmen oder Partner jeder Art des Auftraggebers als Ganzes oder in Teilen einzufordern.
5. Zusatzaufträge
Nicht im Angebot enthaltene oder zwingend erforderliche Zusatzleistungen werden zu verbandsüblichen Ansätzen verrechnet. Auf Wunsch des Bestellers wird ein Nachtragsangebot erstellt.
6. Vergütung / Rechnungstellung / Zahlungskonditionen
Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/Offerte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unabhängig vom Auftragsvolumen, bis zu 90 % der bereits erbrachten Leistungen als Teilzahlung/ Akonto in Rechnung zu stellen. Nach Beendigung der Hauptarbeiten kann die Schlussrechnung erstellt werden. Die Zahlung hat gemäss den auf der Rechnung oder im Angebot vereinbarten Konditionen zu erfolgen. Ungerechtfertigte Abzüge werden zuzüglich eines Administrationsbeitrages nachgefordert. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung. Bei Zahlungsverzug jeglicher Art wird ein Verzugszins von 5 % erhoben.
7. Prüfung der Malerarbeiten
Der Kunde prüft die Malerarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet) diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn das Malergeschäft die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist.
8. Ausführungsbedingungen / baulich bedingte Unterbrüche
Bei Witterungs- oder Trocknungsbedingungen, welche nicht den Empfehlungen der Materiallieferanten entsprechen, kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Auch bei Umständen, die ein rationelles Arbeiten verunmöglichen oder nicht der Regel der Baukunst entsprechen, ist eine Unterbrechung zulässig. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Finanzielle Ansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
9. Abnahme
Mit der Abnahme geht das Werk an den Besteller über. Die Abnahme erfolgt durch gemeinsame Begehung und/oder Inbetriebnahme, Zahlung der Schlussrechnung oder Verkauf des Objekts. Erfolgt eine Anzeige der Bauvollendung, gilt das Werk 30 Tage nach Versand als abgenommen, sofern keine Abnahme erfolgt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
10. Haftung
Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
11. Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).
12. Unterhalt von Beschichtungen
Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbesondere durch Algen oder Pilze auch keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kontrollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen.
13. Urheberrecht an Angebots- und Unterlagen
Alle Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe oder Nutzung zur Einholung weiterer Angebote ist ohne Zustimmung unzulässig. Bei widerrechtlicher Nutzung können Konzept- und Entwicklungskosten in Rechnung gestellt werden.